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   VK Bund, 22.11.2019 - VK 1-83/19   

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https://dejure.org/2019,42046
VK Bund, 22.11.2019 - VK 1-83/19 (https://dejure.org/2019,42046)
VK Bund, Entscheidung vom 22.11.2019 - VK 1-83/19 (https://dejure.org/2019,42046)
VK Bund, Entscheidung vom 22. November 2019 - VK 1-83/19 (https://dejure.org/2019,42046)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Besprechungen u.ä. (4)

  • vergabeblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Mündliche Bieteraussagen als Zuschlagskriterien

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rettung vor dem Vollst(r)ecker: Die Bewertung einer mündlichen Präsentation als Zuschlagskriterium ist zulässig

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bewertung mündlicher Präsentation ist zulässig! (VPR 2020, 63)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Mündliche Präsentation darf gewertet werden! (IBR 2020, 149)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Düsseldorf, 10.05.2012 - Verg 5/12

    Kostenentscheidung nach Erledigung des Vergabenachprüfungsverfahrens

    Auszug aus VK Bund, 22.11.2019 - VK 1-83/19
    Die Bg ist als zum Teil mit der Ag unterlegene Partei an den Kosten des Verfahrens und der Erstattung der außergerichtlichen Aufwendungen der ASt zu beteiligen, da der Nachprüfungsantrag zwischen ihr und der ASt einen Interessengegensatz erzeugt hat und die Bg das Verfahren durch schriftsätzlichen und mündlichen Vortrag gefördert hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 23. Juni 2014, VII-Verg 41/13, und vom 10. Mai 2012, VII-Verg 5/12).

    Soweit sie obsiegt, sind der Bg aus denselben Gründen ihre außergerichtlichen Aufwendungen gemäß § 182 Abs. 4 S. 2 GWB zu erstatten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Mai 2012, aaO.).

  • OLG Düsseldorf, 25.06.2008 - Verg 22/08

    Anforderungen an die Vollständigkeit eines Angebots; Ausschließung wegen

    Auszug aus VK Bund, 22.11.2019 - VK 1-83/19
    Insoweit hat die ASt obsiegt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 25. Juni 2008, VII-Verg 22/08 und vom 16. November 2005, VII-Verg 59/05).
  • EuGH, 14.07.2016 - C-6/15

    TNS Dimarso - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge

    Auszug aus VK Bund, 22.11.2019 - VK 1-83/19
    Der öffentliche Auftraggeber muss in der Lage sein, die Bewertungsmethode, die er zur Bewertung und Einstufung der Angebote anwenden wird, an die Umstände des Einzelfalls anzupassen (vgl. EuGH, Urteil vom 14.07.2016, C 6/15, Rn. 29 f.).
  • OLG Düsseldorf, 12.09.2007 - Verg 28/07

    Ausschließung eines Angebots wegen fehlender Angaben

    Auszug aus VK Bund, 22.11.2019 - VK 1-83/19
    Da § 182 Abs. 4 GWB anders als § 182 Abs. 3 S. 1 und 2 GWB keine gesamtschuldnerische Haftung der unterliegenden Beteiligten vorsieht, haften die Ag und die Bg insoweit nach Kopfteilen, also je zur Hälfte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. September 2007, VII-Verg 28/07).
  • OLG München, 02.11.2012 - Verg 26/12

    Vergabeverfahren: Wertung und Dokumentation der Präsentation einer

    Auszug aus VK Bund, 22.11.2019 - VK 1-83/19
    Grundsätzlich kann die fachlich-inhaltliche Vorstellung des Angebots sowie des einzusetzenden Personals in Form einer mündlichen Präsentation vorgenommen und entsprechend bewertet werden (vgl. OLG München, Beschluss vom 2. November 2011, Verg 26/12).
  • BGH, 04.04.2017 - X ZB 3/17

    Entscheidung über Divergenzvorlage im Vergabenachprüfungsverfahren: Vergabe von

    Auszug aus VK Bund, 22.11.2019 - VK 1-83/19
    Grundsätzlich gilt, dass solche detaillierten Vorgaben den Bietern sonst direkt oder mittelbar Lösungskomponenten vorgeben würden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2017, X ZB 3/17).
  • OLG Düsseldorf, 16.11.2005 - Verg 59/05

    Veröffentlichung der Bewertungsmatrix

    Auszug aus VK Bund, 22.11.2019 - VK 1-83/19
    Insoweit hat die ASt obsiegt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 25. Juni 2008, VII-Verg 22/08 und vom 16. November 2005, VII-Verg 59/05).
  • BGH, 08.02.2011 - X ZB 4/10

    S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr

    Auszug aus VK Bund, 22.11.2019 - VK 1-83/19
    Durch das Zulassen einer Nachholung wäre eine wettbewerbskonforme Auftragserteilung ernsthaft gefährdet (s. hierzu BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011, X ZB 4/10).
  • VK Bund, 13.02.2020 - VK 1-02/20

    Grundinstandsetzung, Projektsteuerung und TGA-Koordination

    Sie gab dem Nachprüfungsantrag überwiegend statt und untersagte der Ag mit Beschluss vom 22. November 2019 (VK 1 - 83/19), den Zuschlag zu erteilen.

    Der Beigeladenen aus dem Verfahren VK 1 - 83/19 übersandte sie gleichzeitig mit der Einladung ihre Auswertung Stufe 2 aus dem ersten Präsentationstermin.

    Die ASt sowie die im Verfahren VK 1 - 83/19 Beigeladene gaben zwischenzeitlich wie gefordert neue Vertragsangebote ab.

    Nach ihrer Auffassung ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, weil bereits rechtskräftig im Verfahren VK 1 - 83/19 über die behaupteten Vergabeverstöße entschieden worden sei.

    Die Ag nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen der ASt zur Rechtzeitigkeit der Rüge in der mündlichen Verhandlung des Nachprüfungsverfahrens VK 1 - 83/19.

    Die Vergabekammer hat der ASt auf ihren Antrag auf Akteneinsicht keine weitere Einsicht in die Vergabeakten (über die bereits im Verfahren VK 1 - 83/19 erhaltene Akteneinsicht hinaus) gewährt, weil die von der Ag übersandte elektronische Vergabeakte nach der Rückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand vor Angebotsabgabe keine weiteren, der ASt nicht schon bekannten Unterlagen enthielt.

    Der Vertreter der ASt hat in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, dass die mit Schriftsatz vom 24. Januar 2020 im Nachprüfungsverfahren erstmals geltend gemachten Vergabeverstöße (Anforderungen an die Qualität des Personals seien zu hoch; es bestehe ein Wettbewerbsvorteil der Beigeladenen aus dem Verfahren VK 1 - 83/19) nicht mehr geltend gemacht würden.

    Ebenso würden die mit demselben Schriftsatz angesprochenen Vergabeverstöße (beabsichtigter Zuschlag an die Beigeladene im Verfahren VK 1 - 83/19 trotz eines höherem Angebotspreises; schlechtere Bewertung der Antragstellerin bei der Bewertung der Präsentation) nicht weiter verfolgt.

    Die Vergabekammer hat bereits im Verfahren VK 1 - 83/19 bestandskräftig darüber entschieden, dass die ASt in diesen Punkten nicht in ihren Rechten verletzt ist: Sie hat gemäß § 168 Abs. 1 GWB festgestellt, dass das von der Ag verwendete Wertungssystem vergaberechtlich nicht zu beanstanden ist.

    An der Geltendmachung dieses Vergabeverstoßes ist die ASt auch nicht durch den bestandskräftigen Beschluss der Vergabekammer vom 22. November 2019 (VK 1 - 83/19) gehindert.

  • VK Bund, 13.04.2022 - VK 1-31/22

    Objektplanung Sanierung

    Für den Bereich der Ingenieur- und Architektenleistungen stellt die mündliche Präsentation von Planung und Team grundsätzlich ein übliches Verfahren bei der Auswahl des am besten erscheinenden Bieters dar (vgl. OLG München, Beschluss vom 2. November 2012, Verg 26/12; zur Zulässigkeit mündlicher Präsentationen im Vergabeverfahren siehe auch VK Bund, Beschluss vom 22. November 2019, VK 1 - 83/19).
  • VK Bund, 18.11.2022 - VK 1-87/22

    Mündliche Preisaufklärung ist umfassend zu dokumentieren!

    Grundsätzlich kann daher sogar die fachlich-inhaltliche Vorstellung des Angebots sowie des einzusetzenden Personals in Form einer mündlichen Präsentation vorgenommen und entsprechend bewertet werden (vgl. 1. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 13. November 2019, VK 1 - 83/19; OLG München, Beschluss vom 2. November 2011, Verg 26/12).
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